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Def.: Vollstreckungshandlung i.S.v. § 113 I StGB
Vollstreckungshandlung:
jede Tätigkeit der dazu berufenen Organe,
die zur Regelung eines Einzelfalles
auf die Vollziehung der in § 113 I StGB genannten Rechtsnormen oder Hoheitsakte gerichtete ist,
also der Verwirklichung des - notfalls im Zwangswege - durchzusetzenden Staatswillens dient.
jede Tätigkeit der dazu berufenen Organe,
die zur Regelung eines Einzelfalles
auf die Vollziehung der in § 113 I StGB genannten Rechtsnormen oder Hoheitsakte gerichtete ist,
also der Verwirklichung des - notfalls im Zwangswege - durchzusetzenden Staatswillens dient.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010