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Baurecht: Bauordnungsrecht
Kann die Gemeinde auch Bauvorschriften über die §§ 14, 49, 53 NBauO hinaus erlassen?
Können Werbeflächen verunstalten?
Welche ordnungsrechtlichen Vorraussetzungen sind an soziale und ökologische Standards bezüglich eines Bauvorhabens zu stellen?
Kann die Gemeinde auch Bauvorschriften über die §§ 14, 49, 53 NBauO hinaus erlassen?
Können Werbeflächen verunstalten?
Welche ordnungsrechtlichen Vorraussetzungen sind an soziale und ökologische Standards bezüglich eines Bauvorhabens zu stellen?
Ja, § 97, 98 NBauO.
I. Bauliche Anlage. § 2 I Nr. 2 NBauO und § 49 NBauO.
II. § 53 NBauO daher (+)
III. Beachte: § 49 VI, VII NBauO; Ggf sonstige Genehmigungen erforderlich (§ 33 StVO, § 18 NStrG/ § 9 FStrG).
I. Kreuzbergurteil: Soziale und ökologische Standards sind als Teil der Wohlfahrtspflege dem allgemeinen Ordnungsrecht entzogen, müssen daher normiert werden.
II. Beispiele: Wohungsmindeststandards, §§ 44, 35 NBauO; Bepflanzung und Freiflächen, § 14 NBauO; Abwasserbeseitigung, § 42 II NBauO; § 1 I 2 NBauO
III. Wichtiger Fall: Stellplatzpflicht, § 47 ff. NBauO: 1) Grds mit Art 14 GG vereinbar, da Inhaltsbestimmung gem Abs. I 2. 2) Umfang nach Prognose der Behörde, Ermessen bzgl der Maßnahme. 3) Bei Dispens, § 47a NBauO = Geldleistung. Voraussetzungen: Homogene Gruppe; besondere Sachnähe; gruppennützlicher Zweck.
I. Bauliche Anlage. § 2 I Nr. 2 NBauO und § 49 NBauO.
II. § 53 NBauO daher (+)
III. Beachte: § 49 VI, VII NBauO; Ggf sonstige Genehmigungen erforderlich (§ 33 StVO, § 18 NStrG/ § 9 FStrG).
I. Kreuzbergurteil: Soziale und ökologische Standards sind als Teil der Wohlfahrtspflege dem allgemeinen Ordnungsrecht entzogen, müssen daher normiert werden.
II. Beispiele: Wohungsmindeststandards, §§ 44, 35 NBauO; Bepflanzung und Freiflächen, § 14 NBauO; Abwasserbeseitigung, § 42 II NBauO; § 1 I 2 NBauO
III. Wichtiger Fall: Stellplatzpflicht, § 47 ff. NBauO: 1) Grds mit Art 14 GG vereinbar, da Inhaltsbestimmung gem Abs. I 2. 2) Umfang nach Prognose der Behörde, Ermessen bzgl der Maßnahme. 3) Bei Dispens, § 47a NBauO = Geldleistung. Voraussetzungen: Homogene Gruppe; besondere Sachnähe; gruppennützlicher Zweck.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauordnungsrecht
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