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Baurecht: Bauleitpläne

Ist ein Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 I 2 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Bebauungsplan?

Was ist bezüglich der Beteiligung von BEhörden und Öffentlichkeit zu beachten?

In welchen Fällen besteht keine Planrechtfertigung?

Der Bebaungsplan soll in seiner Grundzielsätzung dem Flächennutzungsplan entsprechen. Auf welchen Zeitpunkt ist hierbei abzustellen? Sind Abweichungen möglich?

Wonach richtet sich das Verfahren im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes? Was gibt es bezügglich der Systematik des § 2 BauGB zu beachten?
Keine Wirksamkeitsvoraussetzung, da nach BauGB nicht zwingend vorgeschrieben

Materielle Präklusion: Gem § 4a VI BauGB gilt eine 1 - Monatsfrist, § 3 II 1 bzw § 4 II 2 BauGB. Aber nur wenn Gemeinde die Stellungnahme nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die rm des B - Plans nicht von Bedeutung ist, § 4 VI 1 BauGB.

a) Planung hat kein nachvollziehbares Konzept;
b) B - Plan ist überflüssig, da Nutzungen ohnehin zulässig wären;
c) Festsetzungen lassen sich tatsächlich nicht umsetzen;
d) Festsetzungen liegen nur im privaten Interesse

Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans. Abweichungen vom F-Plan sind zulässig, solange die Grundzielsetzung erhalten bleibt

Verfahren: § 4 BauGB
Systematik: § 2 sollte Verfahrensvorgaben enthalten, § 1 und § 1a sollte materiell rechtliche Forderungen enthalten.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauleitpläne
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Baurecht
Veröffentlicht: 24.03.2010

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