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Ordnungsgemäße Ermessensausübung (Art. 5 PAG)
Das Eingreifen der Polizei aufgrund des PAG richtet sich grundsätzlich nach dem Opportunitätsprinzip (vgl. demgegenüber das Legalitätsprinzip in § 163 Abs. 1 StPO).
Gemäß Art. 5 PAG trifft die Polizei ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie entscheidet, ob sie überhaupt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreift (Entschließungsermessen).
-> Sind polizeilich zu schützende elementare Grundrechte (z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit) oder andere wesentliche Rechtsgüter gefährdet, dann muss die Polizei einschreiten ->Ermessensreduzierung auf Null. In diesem Zusammenhang kann Art. 5 Abs. 1 PAG auch in einer Examensklausur Bedeutung erlangen, wenn etwa zu
prüfen ist, ob die Polizei ein begehrtes Einschreiten ermessensfehlerfrei ablehnen kann.
Art. 5 PAG räumt der Polizei auch ein Ermessen ein, „wie“ der polizeiliche Zweck erreicht werden soll (Auswahlermessen).
Gemäß Art. 5 PAG trifft die Polizei ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie entscheidet, ob sie überhaupt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreift (Entschließungsermessen).
-> Sind polizeilich zu schützende elementare Grundrechte (z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit) oder andere wesentliche Rechtsgüter gefährdet, dann muss die Polizei einschreiten ->Ermessensreduzierung auf Null. In diesem Zusammenhang kann Art. 5 Abs. 1 PAG auch in einer Examensklausur Bedeutung erlangen, wenn etwa zu
prüfen ist, ob die Polizei ein begehrtes Einschreiten ermessensfehlerfrei ablehnen kann.
Art. 5 PAG räumt der Polizei auch ein Ermessen ein, „wie“ der polizeiliche Zweck erreicht werden soll (Auswahlermessen).