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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Beschwerdefähigkeit in der Individualverfassungsbeschwerde
jeder der Träger von GrundR sein kann
alle nat Personen

für juristische inländische Personen wesensmäßiger Anwendung
- Art. 19 III GG
- weit fassen (alle Personenvereinigungen/Kapitalgesellschaften)
- festgelegte Struktur & auf Dauer angelegt
- inländisch=Niederlassung in BRD (Diskriminierungsverbot aus AEUV)
- (auf 101/103 GG können sich auch ausländische jur. Personen berufen)
- wesensmäßige Anwendbarkeit
- APR (+); Leben & Körper (-); Ehe/Familie (-)

jur Personen d öff R nicht geschützt
- personales Substrat wird geschützt (Personen hinter der jur Person, bei PrivR = Investor; bei öffR = Staat)
- grundR typische Gefährdungslage fehlt; jur Person öffR ist Teil d Staats
- Staat <> Staat (In-Sich-Prozess)
- Ausnahmen:
+ ProzGrundR
+ Univ = Wissenschaftsfreiheit; Rundfunkanstalten = Art 5 I, Art 10; Religionsgemeinschaften = Art. 4;
+ effektiver Rechtsschutz grdsl auch für alle Ausnahmen = Art 19 IV
+ bei Unternehmen in öff Hand kommt es darauf an ob der Staat einen beherrschenden Einfluss hat; dann kein GrundR Schutz
-
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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