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Interesse/Wille d GH
wirklich/mutmasslicher z Zt d Ausführung
- streng subj (Schutz vor Aufrängung)
- Irrtum unbeachtlich; muss obj vorliegen
Interesse (+) = Nützlich/vorteilhaft
- (-) bei überflüssigen/unsachgemäßen
Wille
- tatsächlich ist erkennar; GF muss nicht kennen
+ ausdrücklich/konkludent
+ geheimer Vorbehalt d GH unbeachtlich (116 analog)
- mutmaßlicher Wille; subsidiär z tatsächlich
+ Aus Sicht obj Dritten
+ Frage ob GH bei obj Berücksichtigung zugestimmt hätte
+ im Zweifel indiziert Interesse den mutmaßlichen Willen
+ bei geschäftsunfähigen GH = Wille d Vertreters
P keine Übereinstimmung v Wille-Interesse
- Interesse (+)/Wille (-) = § 683 S. 1 (+)
- Interesse (-)/Wille (+) = § 683 (str)
+ Wille hat Vorrang (Rspr)
> PrivAutonom wird nur durch § 679 eingeschränkt
> auch interessenwidrige GoA fällt unter 683 (aus Schutzzweck) wenn Wille (+) dann keine unerwünschte Einmischung
+ teleologische Reduktion d 683 S. 1 auf den Willen
> Interesse dient nur der Willensfindung
- Guter Glaube an Berechtigung ist unerheblich
+ GF trägt Risiko d Fehleinschätzung
- streng subj (Schutz vor Aufrängung)
- Irrtum unbeachtlich; muss obj vorliegen
Interesse (+) = Nützlich/vorteilhaft
- (-) bei überflüssigen/unsachgemäßen
Wille
- tatsächlich ist erkennar; GF muss nicht kennen
+ ausdrücklich/konkludent
+ geheimer Vorbehalt d GH unbeachtlich (116 analog)
- mutmaßlicher Wille; subsidiär z tatsächlich
+ Aus Sicht obj Dritten
+ Frage ob GH bei obj Berücksichtigung zugestimmt hätte
+ im Zweifel indiziert Interesse den mutmaßlichen Willen
+ bei geschäftsunfähigen GH = Wille d Vertreters
P keine Übereinstimmung v Wille-Interesse
- Interesse (+)/Wille (-) = § 683 S. 1 (+)
- Interesse (-)/Wille (+) = § 683 (str)
+ Wille hat Vorrang (Rspr)
> PrivAutonom wird nur durch § 679 eingeschränkt
> auch interessenwidrige GoA fällt unter 683 (aus Schutzzweck) wenn Wille (+) dann keine unerwünschte Einmischung
+ teleologische Reduktion d 683 S. 1 auf den Willen
> Interesse dient nur der Willensfindung
- Guter Glaube an Berechtigung ist unerheblich
+ GF trägt Risiko d Fehleinschätzung
Tags: GoA
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