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Inhaltliche Grenzen im Rahmen des Art. 7 Abs. 2
Danach sind sicherheitsrechtliche Maßnahmen, die in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)136 eingreifen, untersagt
(Ausnahme von Art. 58 Satz 1 LStVG, der gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG die aufgrund des LStVG einschränkbaren Grundrechte nennt; vgl. Art. 58 Satz 2 LStVG).
Die Gewahrsamnahme oder das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen darf also nicht nach Art. 7 Abs. 2 LStVG angeordnet werden. Jedoch ist es den Sicherheitsbehörden möglich, sich ggf. mit einer Weisung an die Polizei zu behelfen, Art. 9 Abs. 2 POG, Art. 10 Satz 2 LStVG.
(Ausnahme von Art. 58 Satz 1 LStVG, der gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG die aufgrund des LStVG einschränkbaren Grundrechte nennt; vgl. Art. 58 Satz 2 LStVG).
Die Gewahrsamnahme oder das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen darf also nicht nach Art. 7 Abs. 2 LStVG angeordnet werden. Jedoch ist es den Sicherheitsbehörden möglich, sich ggf. mit einer Weisung an die Polizei zu behelfen, Art. 9 Abs. 2 POG, Art. 10 Satz 2 LStVG.