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Prüfungsfrage:
In der Meisterbesprechung wird diskutiert, wie die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verbessert werden kann.
a) Nennen Sie die Beteiligungsrechte des BR unter Nennung der gesetzlichen Bestimmungen bei nachfolgenden betrieblichen Vorgängen:
1. Einstellung von Aushilfskräften
2. Einführung einheitlicher Arbeitskleidung
3. Einführung von Zielvereinbarungen mit betrieblichen Vorgesetzen
4. Aufzeichnung von Maschinennutzungsschreibern an Produktionsmaschinen
b) Stellen Sie dar, mit welcher Vereinbarung die einheitliche Arbeitskleidung eingeführt werden kann (Form und Vertragspartner) und nennen Sie Institutionen, die im Nichteinigungsfall entscheiden
In der Meisterbesprechung wird diskutiert, wie die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verbessert werden kann.
a) Nennen Sie die Beteiligungsrechte des BR unter Nennung der gesetzlichen Bestimmungen bei nachfolgenden betrieblichen Vorgängen:
1. Einstellung von Aushilfskräften
2. Einführung einheitlicher Arbeitskleidung
3. Einführung von Zielvereinbarungen mit betrieblichen Vorgesetzen
4. Aufzeichnung von Maschinennutzungsschreibern an Produktionsmaschinen
b) Stellen Sie dar, mit welcher Vereinbarung die einheitliche Arbeitskleidung eingeführt werden kann (Form und Vertragspartner) und nennen Sie Institutionen, die im Nichteinigungsfall entscheiden
In der Prüfung reicht es wenn man NUR die Gesetzesverweis hinschreibt. Man muss den Text nicht abschreiben
a)
1. §99 Abs 1 BetrVG
Der AG hat den BR vor jeder Einstellung.. zu unterrichten
2. §87 Abs 1 Ziffer 1
Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
3.§87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG
4. §87 Abs.1 Ziffer 6 BetrVG
Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der AN zu überwachen
b)
§ 77 Abs. 2
Betriebsvereinbarungen sind von BR und AG gemeinsam zu beschliessen und schriftlich niederzulegen....
Falls es zu keiner Einigung kommt zwischen AG und BR, dann wird die Einigungsstelle eingeschaltet.
(Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom AG und BR bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen)
a)
1. §99 Abs 1 BetrVG
Der AG hat den BR vor jeder Einstellung.. zu unterrichten
2. §87 Abs 1 Ziffer 1
Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
3.§87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG
4. §87 Abs.1 Ziffer 6 BetrVG
Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der AN zu überwachen
b)
§ 77 Abs. 2
Betriebsvereinbarungen sind von BR und AG gemeinsam zu beschliessen und schriftlich niederzulegen....
Falls es zu keiner Einigung kommt zwischen AG und BR, dann wird die Einigungsstelle eingeschaltet.
(Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom AG und BR bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen)
Karteninfo:
Autor: Manni
Oberthema: Industriemeister
Thema: Rechtsbewusstes Handeln
Schule / Uni: BASF
Veröffentlicht: 29.07.2013