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Führen eines Fahrzeuges i.S.v. § 315c/316 StGB
unmittelbares in Bewegung setzen / halten eines Fahrzeuges, wobei Antriebskräfte bestimmungsgemäß genutzt und wesentliche technische Einrichtungen des Fahrzeugs geleitet werden.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010