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Ist die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob sie eine Tat zur Anklage bringt, an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden?
Dagegen spricht, dass die Staatsanwaltschaft gem. § 150 GVG ein von den Gerichten unabhängiges Organ der Rechtspflege ist und damit berechtigt wäre objektiv nach Wahrheit und Gerechtigkeit zu suchen. Die durchschlagenden Gründe sprechen indes für eine Bindungswirkung: Die Staatsanwaltschaft könnte, läge keine Bindungswirkung vor, Verurteilungen, zu denen die Gerichte kommen würden, verhindern. Neben Konflikten mit dem Legalitätsprinzip (§ 152 II StPO) würde damit auch das verfassungsrechtlich vorgegebene Rechtsprechungsmonopol der Gerichte (Art. 92 GG) unterminiert. Zudem wäre die Einheit der Rechtsanwendung (Art. 3 GG) gefährdet. Selbstverständlich bleibt es der Staatsanwaltschaft unbenommen, eine abweichende Auffassung in prozessual zulässiger Form zum Ausdruck zu bringen.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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