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Def.: unechte Urkunde i.S.v. § 267 I Alt. 1 StGB
unechte Urkunde: wenn sie den Anschein erweckt, von einer anderen Person als ihrem wirklichen Aussteller herzurühren.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010