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Def.: Rechtshängigkeit i.S.v. § § 987, 988 BGB
Rechtshängigkeit: tritt ein, sobald der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Die Klageerhebung erfolgt durch Zustellung der Klageschrift (§§ 261 I, 253 ZPO). Für den Anspruch auf Nutzungsherausgabe ist die Rechtshängigkeit der Klage aus § 985 BGB entscheidend.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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