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Def.: Reallast i.S.v. §§ 1105 - 1112 BGB
Reallast: gewährt dem Berechtigten das Recht, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu verlangen 8§ 1105 BGB), die im Gegensatz zu der Rentenschuld nicht in einer Geldschuld zu bestehen brauchen, sondern sich auch auf die Dienste und Sachleistungen beziehen können.
RF: Werden die Leistungen nicht erbracht, so kann der Berechtigte gem. § 1107 BGB sein Verwertungsrecht entsprechend den für die Hypothekenzinsen geltenden Vorschriften ausüben.
-> geschuldete Leistung muss in keine Zusammenhang mit dem Grundstück stehen (nicht akzessorisch)!
RF: Werden die Leistungen nicht erbracht, so kann der Berechtigte gem. § 1107 BGB sein Verwertungsrecht entsprechend den für die Hypothekenzinsen geltenden Vorschriften ausüben.
-> geschuldete Leistung muss in keine Zusammenhang mit dem Grundstück stehen (nicht akzessorisch)!
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010