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Alle Oberthemen / Jura / Privatrecht / PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse
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Prüfung: Einwilligung als Rechtfertigung zu Delikt
1. Einwilligungsfähige Person
Einwilligung: geschäftsähnliche Handlung
Folge: keine Geschäftsfühigkeit erforderlich, sondern nur geistige und sittliche Reife um die Tragweite des Eingriffes zu erkennen.

2. Hinreichende Aufklärung
≠ jedes noch so entfernte Risiko

3. Schutzzweckzusammenhang
Aufklärungspflichtiges Risiko hat sich realisiert. Eingriff nur insoweit rechtswidrig, insoweit nicht aufgeklärt wurde.
(Oder nicht eingewilligt werden konnte, beachte strafrechtliche Wertung.)
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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