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Ergeben sich bei der aufgedrängten Bereicherung Besonderheites für die Ausgleichspflicht des Bereicherungsschuldners?
Nach herrschender Meinung bestimmt sich der nach § 818 II BGB zu ersetzende Wert nicht nach den individuellen Vermögensverhältnissen des Bereicherungsschuldners (subjektive Theorie), sondern nach dem Marktwert (objektive Theorie).nur in Fällen einer aufgedrängten Bereicherung, in denen dem Bereicherungsschuldner ein Vermögenswert zugewendet wird, der ihm nicht wollkommen ist, wird eine Ausnahme gemacht. In diesen Fällen wird von einem subjektiven Wertbegriff ausgegangen und der Bereicherungsschuldner nur verpflichtet, den Wert solcher Vermögensvorteile auszugleichen, die er unter Nutzung des Erlangten realisiert hat oder unter ihm zumutbaren Bedingungen hätte realisieren können.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010