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Alle Oberthemen / Jura / alle Lerngebiete / Jura
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28. Gem. Art. 19 Abs. 2 GG darf in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Hierzu wird eine absolute und eine relative Wesensgehaltstheorie vertreten. Warum gelangen beide Theorien letztlich zu unbefriedigenden Ergebnissen?
Weil sie nicht zwischen dem Grundrecht und dem grundrechtlich geschützten Rechtsgut unterscheiden. Daß vom grundrechtlich geschützten Rechtsgut stets ein Kern übrigbleiben muß, wird bereits durch staatliche Eingriffe in das Leben widerlegt. Die relative Wesensgehaltstheorie überzeugt nicht, weil sie im Grunde nur das Übermaßverbot wiedergibt. Richtigerweise läßt sich der Wesensgehalt aller Grundrechte dahin umschreiben, daß sie subjektive Rechte sind. Wird durch materielles Recht oder Verfahrensrecht die Qualität der Grundrechte als subjektiver Abwehrrechte gegenstandslos, so ist auch der Wesensgehalt des Grundrechts angetastet.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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