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Kausalität beim Unterlassen (§ 13 StGB)
Modifikation der Äquivalenztheorie (h.M.): wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Risikoverminderungslehre (a.A.): wenn beim Hinzudenken der Rettungshandlung die Gefahr für das Rechtsgut vermindert worden wäre.
Risikoverminderungslehre (a.A.): wenn beim Hinzudenken der Rettungshandlung die Gefahr für das Rechtsgut vermindert worden wäre.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010