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Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts
- alle Verbrechen bei denen weder d. AG noch d. OLG zuständig
ist (§74 I1),d.h.insbes.höhere Strafe als 4 Jahre oder
Unterbringung in psychatr. Krankenhaus oder Sicherheitsver-
wahrung zu erwarten ist.
- alle sonstigen Straftaten (insbes. Vergehen), wo höhere Strafe
als 4 Jahre
- bei Vergehen u.Verbrechen,bei denen d. StA wegen d. besond.
Schutzbedürftigkeit von Verletzten d. Straftat, oder d. besonderen
Bedeutung des Falles Anklage beim LG erhebt. besondere
Bedeutung:wenn sie sich aus tatsächl.oder rechtlichen Gründen
aus der Masse der durchschnittl. Strafsachen nach oben heraus-
hebt. (P) sog.,,Bewegliche Zuständigkeit'' der StA wird eine
Wahlmöglichkeit eingeräumt bzgl. Spruchkörper. BVerfG sieht
hierin aber keinen Verstoß gegen gesetzl. Richter, da d. StA kein
Ermessen zukomme, da sie bei Vorliegen d. Voraussetzungen
verpflichtet ist beim höheren Gericht Anklage zu erheben.Zum
anderen unterliegt sie d. richterl. Kontrolle gemäß § 209 StPO.
ist (§74 I1),d.h.insbes.höhere Strafe als 4 Jahre oder
Unterbringung in psychatr. Krankenhaus oder Sicherheitsver-
wahrung zu erwarten ist.
- alle sonstigen Straftaten (insbes. Vergehen), wo höhere Strafe
als 4 Jahre
- bei Vergehen u.Verbrechen,bei denen d. StA wegen d. besond.
Schutzbedürftigkeit von Verletzten d. Straftat, oder d. besonderen
Bedeutung des Falles Anklage beim LG erhebt. besondere
Bedeutung:wenn sie sich aus tatsächl.oder rechtlichen Gründen
aus der Masse der durchschnittl. Strafsachen nach oben heraus-
hebt. (P) sog.,,Bewegliche Zuständigkeit'' der StA wird eine
Wahlmöglichkeit eingeräumt bzgl. Spruchkörper. BVerfG sieht
hierin aber keinen Verstoß gegen gesetzl. Richter, da d. StA kein
Ermessen zukomme, da sie bei Vorliegen d. Voraussetzungen
verpflichtet ist beim höheren Gericht Anklage zu erheben.Zum
anderen unterliegt sie d. richterl. Kontrolle gemäß § 209 StPO.