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Grausam
Zufügen von körperlichen oder seelischen Schmerzen über das Tötungsmaß hinaus. (Obj.)
Täter handelt in gefühlloser Gesinnung (subj.)
Täter handelt in gefühlloser Gesinnung (subj.)
Karteninfo:
Autor: gedankensalat
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Potsdam
Ort: Potsdam
Veröffentlicht: 14.01.2010