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Kann ein Unterlasser (Garant gem. § 13 StGB) neben einem aktiv handelnden als Täter in Erscheinung treten?
Objektiv je nach Garantenart:
- Beschützergarant - Täter
Arg.: besondere nähe zum RG, so dass Strafmilderung gem. § 27 II 2 StGB nicht angebracht erscheint
- Überwachergarant - Teilnehmer
BGH: Differenzierung nach der inneren Haltung des Unterlassenden zur Tat bzw. dessen Tatherrschaft
- innere Haltung drückt aus, dass Täter sich die Tat des anderen zu eigen machen will (z.B. durch Interesse am Taterfolg): Täterschaft
- Unterlassender ordnet sich dem Willen des Handelnden unter und lässt das Geschehen ohne Interesse am drohenden Erfolg ablaufen: Teilnahme
Verhältnis der Theorien kumulativ o. alternativ. unklar.
Teilnehmer: wenn nähe zur Tatherrschaftslehre angestrebt.
- Beschützergarant - Täter
Arg.: besondere nähe zum RG, so dass Strafmilderung gem. § 27 II 2 StGB nicht angebracht erscheint
- Überwachergarant - Teilnehmer
BGH: Differenzierung nach der inneren Haltung des Unterlassenden zur Tat bzw. dessen Tatherrschaft
- innere Haltung drückt aus, dass Täter sich die Tat des anderen zu eigen machen will (z.B. durch Interesse am Taterfolg): Täterschaft
- Unterlassender ordnet sich dem Willen des Handelnden unter und lässt das Geschehen ohne Interesse am drohenden Erfolg ablaufen: Teilnahme
Verhältnis der Theorien kumulativ o. alternativ. unklar.
Teilnehmer: wenn nähe zur Tatherrschaftslehre angestrebt.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010