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Def.: sonst ein Werkzeug oder Mittel gem. § 244 Nr. 1b StGB
sonst ein Werkzeug oder Mittel: alle Gegenstände, die sich zwar zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung mit Gewalt eignen, die aber schon nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder nach der Art ihrer geplanten Verwendung keine erheblichen Körperverletzungen hervorrufen und in diesem Sinne als ungefährlich bezeichnet werden können.
Ungefährlich: wenn die Gewalt, zu deren Androhung oder Ausführung er verwendet werden soll, nicht körperlich gefährlich ist.
Ungefährlich: wenn die Gewalt, zu deren Androhung oder Ausführung er verwendet werden soll, nicht körperlich gefährlich ist.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010