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Abgrenzung der Täterschaft von der Teilnahme

- materiell-objektive Theorie oder Tatherrschaftslehre (Lit.):
    - Tatherrschaft bedeutet das vom Vorsatz umfasste in den Händen halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs (Täter ist als Zentralgestalt des Geschehens, wer mit seinem Tatbeitrag objektiv das ob und wie der Tatbestandsverwrklichung beherrscht und einen entsprechenden Willen besitzt. Teilnehmer ist, wer als Randfigur die Begehung der Tat lediglich veranlasst oder sonst wie fördert)
    - unmittelbare Täterschaft- Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens
    - Mittäterschaft- funktionale Tatherrschaft

- subjektive Theorie (Rspr.)
    - Täter ist derjenige, der mit animus auctoris = Täterwillen handelt und die Tat als eigene will
    - Teilnehmer ist, wer mit animus socii = Teilnehmerwillen tätig wird und die Tat als fremde Tat veranlassen oder fördern will
(Indizien: Grad des eigenen Interesses, Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaft)
Tags: Abgrenzung der Täterschaft von der Teilnahme
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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