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Matrielle Voraussetzungen
1. Positive Legalprognose
1. Positive Legalprognose
Materiell setzt die Verwarnung mit Strafvorbehalt zunächst eine positive Legalprognose voraus: Es muss zu erwarten sein, dass der Täter künftig auch ohne die Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird (§ 59 I S 1 Nr. 1 StGB). Entscheidend ist, dass es nach der Überzeugung des Gerichts überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Täter in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird; kann sich das Gericht diese Überzeugung nicht verschaffen, fällt die Entscheidung im Zweifel zu Lasten des Täters aus. Für die Prognose müssen alle Umstände herangezogen werden, die Rückschlüsse auf das
zukünftige Legalverhalten zulassen. Hierzu gehören namentlich die Persönlichkeit des Täters, das Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters sowie die Wirkungen, die von der Verwarnung mit Strafvorbehalt für den Täter zu erwarten sind (§ 59 I S 2 i.V.m. § 56 I S 2 StGB). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt ist dabei für die Prognosestellung insofern bedeutsam, als das Gericht auch die präventiven Wirkungen berücksichtigen muss, die mit den nach § 59a II StGB möglichen Anweisungen erreicht werden können.
zukünftige Legalverhalten zulassen. Hierzu gehören namentlich die Persönlichkeit des Täters, das Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters sowie die Wirkungen, die von der Verwarnung mit Strafvorbehalt für den Täter zu erwarten sind (§ 59 I S 2 i.V.m. § 56 I S 2 StGB). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt ist dabei für die Prognosestellung insofern bedeutsam, als das Gericht auch die präventiven Wirkungen berücksichtigen muss, die mit den nach § 59a II StGB möglichen Anweisungen erreicht werden können.