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Grausam i.S.v. § 211 StGB
obejektiv: wer dem Opfer psychische oder physische Leiden zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die/eine Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
relevant sind die Schmerzen, die das Opfer wahrgenommen hat
+
subjektiv: Handeln aus gefühlloser oder unbarmherziger Gesinnung (h.M.)
(P) Täter steht in der konkreten Situation einzig das grausame Tötungsmittel zur Verfügung.
relevant sind die Schmerzen, die das Opfer wahrgenommen hat
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subjektiv: Handeln aus gefühlloser oder unbarmherziger Gesinnung (h.M.)
(P) Täter steht in der konkreten Situation einzig das grausame Tötungsmittel zur Verfügung.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010