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Wem obliegt die Gesetzgebungskompetenz für den betrieblichen Teil der beruflichen Erstausbildung? Begründen Sie warum das so ist anhand des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz für den betrieblichen Teil der beruflichen Erstausbildung obliegt dem Bund. Dies geht hervor aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts (Nr. 11) und des Arbeitsrecht (Artikel 74 Abs. 1 Nr.12, GG), bei dem die konkurrierende Gesetzgebung gilt.
Art. 72 (1), GG: „Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch das Gesetz Gebrauch gemacht hat.“
Art. 72 (1), GG: „Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch das Gesetz Gebrauch gemacht hat.“
Karteninfo:
Autor: Zechem
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Einführung
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 09.04.2010