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nicht verfassungsrechtlicher Natur
- vorgeschalteter Rechtsschutz vor einer Verfassungsbeschwerde ist nicht verfassungsrechtlich iSd 40 VwGO
- Berührung von verfassungsrechtlichen Normen bedeutet nicht automatische Verfassungsrechtliche Streitigkeit
- Verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nur bei doppelter Verfassungsunmittelbarkeit vor
1. Der Kern der Streitigkeit liegt in der Verfassung oder in verfassungsrechtlichen Kompetenzen
2. Streitigkeit zwischen unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligten
- Kommunalverfassungsstreit ist keine verfassungsrechtliche Streitigkeit iSd 40 VwGO
- Berührung von verfassungsrechtlichen Normen bedeutet nicht automatische Verfassungsrechtliche Streitigkeit
- Verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nur bei doppelter Verfassungsunmittelbarkeit vor
1. Der Kern der Streitigkeit liegt in der Verfassung oder in verfassungsrechtlichen Kompetenzen
2. Streitigkeit zwischen unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligten
- Kommunalverfassungsstreit ist keine verfassungsrechtliche Streitigkeit iSd 40 VwGO
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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