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Unechte Unterbilanz und ihre Folgen
Sobald ein Verlust nicht mehr durch Reserven und Gewinnvortrag gedeckt werden kann, entsteht ein Verlustvortrag in der Bilanz.
Solange dieser kleiner als 50% des Aktienkapitals ist, spricht man von einer unechten Unterbilanz.
Diese Situation hat keine gesetzliche Folgen.
Solange dieser kleiner als 50% des Aktienkapitals ist, spricht man von einer unechten Unterbilanz.
Diese Situation hat keine gesetzliche Folgen.
Karteninfo:
Autor: Karteikarten Barbara
Oberthema: BWL
Thema: Finanzierung
Veröffentlicht: 23.04.2010