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Welche Auslegungen werden (wurden) zum Begriff der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG vertreten?
Zunächst die allgemeine Geltung, die sich für Gesetze freilich von selbst versteht. Als allgemein werden auch solche Gesetze angesehen, deren Schutzgut Vorrang vor den Schutzgütern des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG haben soll. In diesem Falle wären aber auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre bereits Vorschriften der „allgemeinen Gesetze“. Überzeugend ist letztlich nur die Auslegung, daß allgemeine Gesetze solche sind, die sich reflexiv auf die Schutzgüter des Art. 5 Abs. 1 GG auswirken. Unter dieser Voraussetzung würden allerdings bestimmte Strafbestimmungen (§ 90 a StGB) nicht gedeckt werden.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010