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Wie ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu vollziehen, wenn im Valutaverhältnis der Versprechensempfänger die Leistung an den Dritten unentgeltlich erbringt?
Hier ist eine Direktkondiktion des Versprechenden gegenüber dem Dritten vorzunehmen. Anzuwenden ist insoweit der § 822 BGB analog, da die vorliegende Interessenlage der des § 822 BGB entspricht: Der Versprechensempfänger hat etwas erlangt und dieses unentgeltlich einem Dritten zugewendet (§ 818 III BGB). Die Fälle unterscheiden sich lediglich dadurch, dass im Falle des § 822 BGB analog der Leistungsgegenstand nicht zunächst real in das Vermögen des Versprechensempfängers gelangte.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010