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Was ist bei der Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollzugsinteresse im Rahmen des § 80 V 1 VwGO zu beachten?
Für den Fall, dass der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich erfolgreich ist, überwiegt immer das Aussetzungsinteresse, denn ein Vollzugsinteresse hinsichtlich eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht nicht. Ist umgekehrt der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich erfolglos, liegt kein Aussetzungsinteresse vor. Ist die Frage nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht eindeutig zu beantworten, muss eine echte Abwägung vorgenommen werden. Zu fragen ist dann, ob die Nachteile überwiegen, die bei Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einträten, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber erfolglos wäre oder die, die bei einer Ablehnung des Antrags einträten, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte. Im Rahmen von § 80 II 1, Nr. 2 u. 3 VwGO ist darüber hinaus zu beachten, dass der Gesetzgeber das Überwiegen des Vollzugsinteresse als Regelannahme gestaltet hat. Daher sind besonders schwerwiegende Interessen des Antragstellers ins Feld zu führen. Im Rahmen von § 80 II 1, Nr. 1 VwGO beachte die Regelungen des § 80 IV 3 VwGO, die für das gerichtliche Verfahren analog angewendet werden kann.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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