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Wie ließe sich das Problem der Grundrechtskonkurrenz von Kunstfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit lösen?
Sofern künstlerische Elemente im Meinungskampf instrumentalisiert werden, liegt der Schwerpunkt des Handelns in der Meinungsäußerung, auf die die Schranken des Art. 5 Abs. 2 anwendbar sind. Liegt demgegenüber der Schwerpunkt in der künstlerischen Gestaltung, wäre Art. 5 Abs. 3 GG einschlägig.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010