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Beschwerdebefugnis/Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung/Eigene Betroffenheit/Gegenwärtige Betroffenheit/Unmittelbare Betroffenheit
IV.Beschwerdebefugnis
X ist beschwerdebefugt wenn die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht und X selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.
1.Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
Zunächst müsste die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehen,.
2.Eigene Betroffenheit
X müsste in seinem eigenen Grundrecht betroffen sein, dies liegt vor, wenn der der Beschwerdeführer Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt ist.
3.Gegenwärtige Betroffenheit
Gegenwärtig betroffen ist, wer schon oder noch betroffen ist.
Eine gegenwärtige Betroffenheit ist auch anzunehmen, wenn die Regelung den Normadressaten bereits vor Wirksamwerden seiner Rechtsfolgen zu eine später nicht mehr voll korrigierbaren Entscheidung nötigt.
4.Unmittelbare Betroffenheit
Ein Gesetz betrifft den Beschwerdeführer unmittelbar, wenn es keines Vollzugaktes bedarf.
X ist beschwerdebefugt wenn die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht und X selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.
1.Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
Zunächst müsste die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehen,.
2.Eigene Betroffenheit
X müsste in seinem eigenen Grundrecht betroffen sein, dies liegt vor, wenn der der Beschwerdeführer Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt ist.
3.Gegenwärtige Betroffenheit
Gegenwärtig betroffen ist, wer schon oder noch betroffen ist.
Eine gegenwärtige Betroffenheit ist auch anzunehmen, wenn die Regelung den Normadressaten bereits vor Wirksamwerden seiner Rechtsfolgen zu eine später nicht mehr voll korrigierbaren Entscheidung nötigt.
4.Unmittelbare Betroffenheit
Ein Gesetz betrifft den Beschwerdeführer unmittelbar, wenn es keines Vollzugaktes bedarf.