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Was ist unter "unmittelbarer Rechtswirkung nach außen" zu verstehen und welchen Maßnahmen kommt keine "Außenwirkung" zu?
Die "unmittelbare Rechtswirkung nach außen" bedeutet, daß sich ein Verwaltungsakt begriffsnotwendig außerhalb der Verwaltungsorganisation auswirken muß. Verwaltungsinternen Maßnahmen fehlt dieses Begriffsmerkmal, so daß sie nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, was freilich nichts daran ändert, daß auch gegen diese Maßnahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu erwirken ist.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010