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Gewalt i.S.v. § 240 StGB
≠ vis absoluta, da Willensausschließung
= vis compulsiva, da Willensbeugung
BEACHTE: relevant ist nie die Kraftentfaltung beim Täter, sondern die Krafteinwirkung beim Opfer
historisch: zweigliedriger Gewaltbegriff Anwendung körperlicher Kraft + Einwirkung auf einen anderen zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands
Eingliedriger Gewaltbegriff
BGH: physische Vermittlung (= gegenwärtige Beeinträchtigung) + körperlich wirkende Zwangsauswirkung (Beachte: Bei Blockadefällen zweigliedriger Gewaltbegriff, beachte auch zweite Reihe Sitzblockaden vis absoluta)
Zweite-Reihe-Rsp. Gewalt liegt vor, wenn durch die bloße Anwesenheit ein Umstand erzeugt wird (körperliche Barriere), der widerrum Gewalt verursacht + dol. ev.
Lit: psychische Vermittlung + körperlich wirkende Zwangsauswirkung
Arg (-) keine Differenzierung zur Drohung
= vis compulsiva, da Willensbeugung
BEACHTE: relevant ist nie die Kraftentfaltung beim Täter, sondern die Krafteinwirkung beim Opfer
historisch: zweigliedriger Gewaltbegriff Anwendung körperlicher Kraft + Einwirkung auf einen anderen zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands
Eingliedriger Gewaltbegriff
BGH: physische Vermittlung (= gegenwärtige Beeinträchtigung) + körperlich wirkende Zwangsauswirkung (Beachte: Bei Blockadefällen zweigliedriger Gewaltbegriff, beachte auch zweite Reihe Sitzblockaden vis absoluta)
Zweite-Reihe-Rsp. Gewalt liegt vor, wenn durch die bloße Anwesenheit ein Umstand erzeugt wird (körperliche Barriere), der widerrum Gewalt verursacht + dol. ev.
Lit: psychische Vermittlung + körperlich wirkende Zwangsauswirkung
Arg (-) keine Differenzierung zur Drohung
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010