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Def.: Ernsthaftes Bemühen i.S.v. § 24 StGB
Täter muss alle Möglichkeiten zur Erfolgsverhinderung ausschöpfen.
Handlung muss ersthaft auf Verhinderung des Erfolges abzielen. Völlig aussichtslose Verhinderungsversuche reichen damit nicht aus, aber kein zu strenger Maßstab.
(Einzelfallbeurteilung, Gefährlichkeit, Dringlichkeit)
Handlung muss ersthaft auf Verhinderung des Erfolges abzielen. Völlig aussichtslose Verhinderungsversuche reichen damit nicht aus, aber kein zu strenger Maßstab.
(Einzelfallbeurteilung, Gefährlichkeit, Dringlichkeit)
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010