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Kann im Rahmen des Art. 84 IV 1 GG auch das Bundesverfassungsgericht angerufen werden?
Selbstverständlich, mit der Bund-Länder-Streitigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG) ist eine ausdrücklich auf die Ausübung der Aufsicht zugeschnittene Verfahrensart vorgesehen. Bevor allerdings das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann, muss der Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung beim Bundesrat gestellt werden.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010