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Def.: Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners rein tatsächlich in dessen Pflichtenkreis tätig wird (z. B. Verkäuferin des Kaufhausunternehmens, Fahrer des Transportunternehmers, Krankenhausarzt für Krankenhausträger, nicht das pathologische Institut der histologischen Untersuchung im Verhältnis zum behandelnden Arzt).
Schuldner muss sich das in Erfüllung der Verbindlichkeit vorgenommene Verhalten des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen und hat das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (ohne eigenes Verschulden) in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Schuldner muss sich das in Erfüllung der Verbindlichkeit vorgenommene Verhalten des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen und hat das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (ohne eigenes Verschulden) in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010