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Wann ist eine Zustimmung des Ww nicht notwendig?
a) wenn bei regelmäßig wiederkehrenden Fahrten mit dem Triebfahrzeug eines
Zuges zum Kuppeln von Zugteilen vorgezogen werden soll,
b) wo - soweit es in den Örtlichen Richtlinien zugelassen ist - in Einfahrstumpfgleisen einzeln oder zu zweien fahrende Triebfahrzeuge (auch Einheiten, die
aus Triebwagen, Triebköpfen, Steuerwagen oder Mittelwagen gebildet sind)
eines angekommenen Zuges dem ausfahrenden Zug oder den als Rangier-
fahrt wegfahrenden Fahrzeugen nachfahren dürfen,
c) wenn ein Triebfahrzeug zum Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeugen aufdrücken muss oder nach dem Entkuppeln geringfügig vorziehen soll, damit die
Fahrzeuge getrennt stehen,
d) wo für das Beidrücken Förderanlagen oder von einem Ablaufrechner gesteuer-
te Lokomotiven verwendet werden,
e) wo einzelne Wagen oder Wagengruppen beim Beladen oder Entladen ver-
schoben werden dürfen; die hierfür zugelassenen Gleisabschnitte sind in den
Örtlichen Richtlinien angegeben, oder
f) wenn im Baugleis rangiert werden soll.