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Art. 19 Abs. 5 LStVG (Veranstaltung von Vergnügungen)
Art. 19 LStVG ist nur anzuwenden, soweit keine bundesrechtlichen oder speziellen landesrechtlichen Vorschriften bestehen, wie insbesondere im Bau-, Gaststätten-, Gewerbe-, Straßenverkehrs- oder Immissionsschutzrecht. Dies stellt Art. 19 Abs. 9 LStVG klar. Nach Art. 19 Abs. 5 LStVG können die Gemeinden zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter Einzelfallanordnungen für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen und sonstiger Vergnügungen treffen, erforderlichenfalls auch die Veranstaltung untersagen.
Beispiele für öffentliche Vergnügungen: Straßenfest, Faschingsumzug, Open-Air-Filmvorführung, Volksfest (wenn nicht nach §§ 60b, 69 GewO festgesetzt), öffentliche „HalloweenParty“.
Anders als die Vorschriften über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren (Art. 19 Abs. 1 bis 4 LStVG) erstreckt sich Art. 19 Abs. 5 LStVG auch auf sonstige, d.h. nicht-öffentliche
Vergnügungen (Beispiel: geschlossenes Vereinsfest). Ist eine Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG erteilt worden, hindert dies nicht den nachträglichen Erlass von Anordnungen nach
Absatz 5, jedoch ist im Rahmen der Ermessensausübung der durch die Erlaubnis geschaffene Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen. Bei weitgehender Einschränkung der
Erlaubnis kommt wohl nur eine (Teil-)Rücknahme oder ein (Teil-)Widerruf der Erlaubnis (Art. 48, 49 VwVfG) in Betracht
Beispiele für öffentliche Vergnügungen: Straßenfest, Faschingsumzug, Open-Air-Filmvorführung, Volksfest (wenn nicht nach §§ 60b, 69 GewO festgesetzt), öffentliche „HalloweenParty“.
Anders als die Vorschriften über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren (Art. 19 Abs. 1 bis 4 LStVG) erstreckt sich Art. 19 Abs. 5 LStVG auch auf sonstige, d.h. nicht-öffentliche
Vergnügungen (Beispiel: geschlossenes Vereinsfest). Ist eine Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG erteilt worden, hindert dies nicht den nachträglichen Erlass von Anordnungen nach
Absatz 5, jedoch ist im Rahmen der Ermessensausübung der durch die Erlaubnis geschaffene Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen. Bei weitgehender Einschränkung der
Erlaubnis kommt wohl nur eine (Teil-)Rücknahme oder ein (Teil-)Widerruf der Erlaubnis (Art. 48, 49 VwVfG) in Betracht