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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
Wann muss im Rahmen der Benutzung von Einrichtungen auf die sogenannte 2-Stufen-Theorie zurückgegriffen werden?
Wann muss im Rahmen der Benutzung von Einrichtungen auf die sogenannte 2-Stufen-Theorie zurückgegriffen werden?
Anspruch auf Zulassung ("ob") ist immer öffentlich rechtlicher Natur. Der VerwRW gem. § 40 VwGO ist eröffnet.
(P) Zweistufentheorie
Beim "wie" der Zulassung kann die Benutzung unterschiedlich ausgestaltet sein.
H.M: Gemeinde hat Wahlrecht, wie das Nutzungsverhältnis zu gestalten ist. Im Zweifel handelt die Gemeinde öff rechtl. Bei privaten Nutzungsverhältnisen ist die Zulassung (erste Stufe) vor den Verwaltungsgericht, die Benutzung (zweite Stufe) vor den Zivilgerichten zu verhandeln.
(P) Klageart bei Einflussmöglichkeit auf GmbHs
E.A.:Bei zivilrechtl. Vertrag - Leistungsklage, da kein VA. A.A.: Gemeinde kann selbst über öff. Einrichtungen verfügen, damit muss die Zulassung VA sein.
(P) Rechtswege können auseinanderfallen
E.A.: 2-Stufen Theorie (-), sondern öff. rechtl. Einheitslösung. Contra: Wird der Gestaltung verschiedener Einrichtungen nicht gerecht.
Beachte: Keine Flucht ins Privatrecht.
(P) Zweistufentheorie
Beim "wie" der Zulassung kann die Benutzung unterschiedlich ausgestaltet sein.
H.M: Gemeinde hat Wahlrecht, wie das Nutzungsverhältnis zu gestalten ist. Im Zweifel handelt die Gemeinde öff rechtl. Bei privaten Nutzungsverhältnisen ist die Zulassung (erste Stufe) vor den Verwaltungsgericht, die Benutzung (zweite Stufe) vor den Zivilgerichten zu verhandeln.
(P) Klageart bei Einflussmöglichkeit auf GmbHs
E.A.:Bei zivilrechtl. Vertrag - Leistungsklage, da kein VA. A.A.: Gemeinde kann selbst über öff. Einrichtungen verfügen, damit muss die Zulassung VA sein.
(P) Rechtswege können auseinanderfallen
E.A.: 2-Stufen Theorie (-), sondern öff. rechtl. Einheitslösung. Contra: Wird der Gestaltung verschiedener Einrichtungen nicht gerecht.
Beachte: Keine Flucht ins Privatrecht.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
Quelle:
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