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Was bedeutet die Verbindung eines Verwaltungsaktes mit einer aufschiebenden Bedingung für dessen Wirksamwerden?
Für die innere Wirksamkeit, die insoweit entscheidend für Fristen und Anfechtbarkeit ist, gilt die allgemeine Regel des § 43 VwVfG (Bekanntgabe). Die äußere Wirksamkeit - also der Eintritt der Regelungswirkung - tritt erst mit Eintritt der Bedingung ein.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010