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Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung

Wann ist ein Bauvorhaben genehmigungsfähig?
Vorüberlegung: Behörde an Erteilung gebunden? ZB Anspruch auf Zusicherung, § 38 VwVfG; Anspruch aus öff rechtl Vertrag, §§ 54 ff VwVfG; Bindungswirkung des Vorbescheids, § 74 NBauO; Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung, § 76 NBauO.
Formelle RM:
a) Zuständigkeit (§§ 65 III, 63 I 1 NBauO);
b) Verfahren (§§ 71 I, II, 73 I NBauO); Beteiligung, § 36 BauGB
(P) VA-Qualität von Mitwirkungsakten: Reglungscharakter (-) bei bloßer "Anhörung" oder "Beteiligung", (+) bei "Zustimmung", "im Einvernehmen" oder "auf Vorschlag". Außenwirkung (+) bei "inkongruenten Prüfungsbereich" (Entscheidungsspielraum bzgl bestimmer Entscheidungen).
(P) Vorprüfung der Erfolgsaussichten andere Genehmigungen

c) Beteiligung der Nachbarn, § 72 NBauO: aa) Einsichtnahme in den Bauentwurf; Stellungnahme § 72 II NBauO; Beachte: Präklusion (formell: Einwendungen in einem Verfaheren unberücksichtig/ materiell: Einwendungen in alle Verfahren unberücksichtigt)
Folge: Wenn keine andere Entscheidung möglich, § 46 VwVfG. Bei Ermessenfehlern, § 45 I Nr. 3 VwVfG (Beachte § 44a)
d) Form: § 75 III NBauO
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Baurecht
Veröffentlicht: 24.03.2010

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