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Wie ist zu verfahren, wenn im Wahlausschuss kein Kandidat die erforderliche Mehrheit von acht Stimmen findet?
Nach Ablauf einer bestimmten Frist muss das Bundesverfassungsgericht aufgefordert werden, selbst Vorschläge für die Wahl zu machen (§ 7 a Abs. 1 BVerfGG). Die Entscheidung liegt beim Plenum des Bundesverfassungsgerichts, das sich aus beiden Senaten zusammensetzt (§ 7 a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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