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§§ 153,153a Bei Einstellung durch das Gericht ist zu beachten:
-ist in jeder Lage des Verfahrens, bei § 153a bis inkl. der
Berufungsinstanz möglich

-nur mit Zustimmung der StA und des Angeklagten

-ist der Fall entscheidungsreif (Freispruch) muss freigesprochen
werden
-Strafklageverbrauch bei § 153a II S. 2, 153 a I S. 5;

-Strafklageverbrauch bei § 153 II wird teilweise aus dem Grundsatz
des Vertrauensschutzes hergeleitet und der Nichtanfechtbarkeit des
Beschlusses (§ 153 II S. 4)
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Karteninfo:
Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 03.03.2010

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