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Verurteilung - Freispruch - Einstellung - gemischte Entscheidung
Für die Entscheidung, ob Verurteilung, Freispruch, Einstellung oder eine gemischte Entscheidung im Urteil zu treffen ist, kommt dem prozessualen Tatbegriff nur mittelbare Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr in welchem materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnis die in Betracht kommenden Tatbestände stehen. Liegt Tateinheit gemäß § 52 StGB vor, darf bei Wegfall eines Delikts weder (Teil-)Freispruch noch (Teil-)Einstellung erfolgen. Anders ist es dagegen bei tatmehrheitlichem Zusammentreffen der in Frage kommenden Delikte und zwar unabhängig davon, ob sie Tell derselben prozessualen Tat sind oder nicht. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur Handhabung der Teileinstellung bei der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft, die nur erfolgen darf, wenn eine gesamte prozessuale Tat in Wegfall gerät.
Beispiel: Dem Angeklagten liegen ein Diebstahl und in Tatmehrheit hierzu eine Sachbeschädigung zur Last, weil er nach Wegnahme des Bargeldes beim Verlassen der Wohnung des Opfers noch mutwillig das Glas der Eingangstüre zerschlug.
Hier liegen eine prozessuale Tat aber zwei tatmehrheitlich zusammentreffende Delikte vor. Ist der Diebstahl nicht nachzuweisen, muss daher Teilfreispruch erfolgen.
Beispiel: Dem Angeklagten liegen ein Diebstahl und in Tatmehrheit hierzu eine Sachbeschädigung zur Last, weil er nach Wegnahme des Bargeldes beim Verlassen der Wohnung des Opfers noch mutwillig das Glas der Eingangstüre zerschlug.
Hier liegen eine prozessuale Tat aber zwei tatmehrheitlich zusammentreffende Delikte vor. Ist der Diebstahl nicht nachzuweisen, muss daher Teilfreispruch erfolgen.