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Gewahrsam Art. 17 PAG
- Schutzgewahrsam Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 PAG
- Unterbindungsgewahrsam Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG
- Durchsetzungsgewahrsam Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG
Beachte:
Art. 10 Abs. 2 UnterbrGist lex specialis wenn dessen (enge) Voraussetzungen vorliegen.
Art. 18 PAG regelt die nach Art. 104 Abs. 2 GG erforderliche richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach, Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 15
Abs. 3 und Art. 17 PAG.