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Grundregeln 293
Annahmeverzug
- Nichtannahme d Leistung
- Gegenstück z 286 (Schuldnerverzug)
- keine Pflichtverletzung; nur Obliegenheitsverletzung
-> keine Ansprüche aus 280 I, 323
+ Ausnahme wenn Abnahme = Pflicht (zB WerkV)
- Nichtannahme d Leistung
- Gegenstück z 286 (Schuldnerverzug)
- keine Pflichtverletzung; nur Obliegenheitsverletzung
-> keine Ansprüche aus 280 I, 323
+ Ausnahme wenn Abnahme = Pflicht (zB WerkV)
Tags: Schuldrecht
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