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Verstrickung
- behördliches Veräußerungsverbot für Eigentümer (§ 135, 136 BGB)
- Folge der Pfändung gem. § 803 ZPO
- eigene Verfügungsbefugnis des Gerichtsvollziehers aus § 817 ZPO
- Folge der Pfändung gem. § 803 ZPO
- eigene Verfügungsbefugnis des Gerichtsvollziehers aus § 817 ZPO
Tags: Sachenrecht, ZPO
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