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Wer ist als Dritter im Sinne des § 123 II BGB zu qualifizieren?
Um die Anfechtungsmöglichkeit nicht unbillig auszuschließen, wird der Begriff eng aufgefasst. Dritter ist nicht derjenige, dessen Täuschung sich der Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der Interessenlage zurechnen lassen muss, weil er im Lager des Empfängers steht. Deshalb sind Vertreter, Verhandlungsgehilfen oder sonstige Vertrauenspersonen des Empfängers. Wenn die Täuschung durch solche Personen begangen wurde, ist mithin eine Anfechtung nach § 123 I BGB zulässig.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010