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Aufgabe 15 b) Welcher Wert ist jeweils anzusetzen, wenn der Marktpreis zum 31.12.2007 2,60 €/kg beträgt?
Nennen Sie zur Begründung die entsprechende Gesetzesstelle
Nennen Sie zur Begründung die entsprechende Gesetzesstelle
Da Teil des UV => Strenger Niederwertprinzip §253, III S1 oder S2
=> Abschreibungen vornehmen
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